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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Carp Corps“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz im Friedensring 41 in 39418 Staßfurt.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Angelfischerei auf Karpfen
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Ausübung der Angelfischerei auf Karpfen
2. Umwelt und Gewässerschutz
3. Aus-
4. Unterhaltung und Pflege von Angelgewässern
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und die Satzung anerkennt. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand führt eine Eignungsprüfung durch.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch-
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans fürdas nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche MitgliederBerechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält Ort und Datum der Versammlung, Versammlungsleiter sowie Protokollführer, eine Auflistung der Teilnehmer, eine Liste der Tagespunkte sowie eine Auflistung der gefassten Beschlüsse. Unterschrieben wird das Protokoll vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder des Vereins oder deren Rechtsnachfolger.Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Staßfurt , 08.01.2011